VEREINSSATZUNG

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen MOKPOKPO – Hoffnung und Hilfe für Kinder in Togo. 
  2. Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden und
    hat dann den Zusatz „ e.V.“
  3. Der Vereinssitz ist in Nürnberg
  4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein MOKPOKPO – Hoffnung und Hilfe für Kinder in Togo e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungschancen hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher, teilweise Waisen oder Halbwaisen in Togo, durch die Vermittlung von Schul- und Ausbildungspatenschaften in Togo. Des Weiteren soll die Gesundheit der Kinder, vor allem durch den Zugang zu sauberem Trinkwasser gefördert werden.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Einsatz von Geld- und Sachspenden, Paten-und Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Zuwendungen. Diese Mittel gewährleisten die Finanzierung des Schul- oder Ausbildungsbesuchs und auch den Bau von Brunnen.

§ 3 Ausrichtung des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Ausgaben und Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke fördert und unterstützt und mit deren Aufnahme als Mitglied sich der Vorstand einverstanden erklärt.
  2. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, eine Mitgliedschaft von Minderjährigen wird ausgeschlossen.
  3. Der Vorstand ist nicht zur Angabe von Gründen bei Ablehnung einer Mitgliedschaft verpflichtet.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    –   durch freiwilligen Austritt
    –   durch Ausschluss aus wichtigem Grund
    –   durch Tod bei natürlichen Personen
    –   durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und muss mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn gegen Vereinsziele und Vereinsinteressen verstoßen wird,
    wenn das Vereinsansehen geschädigt und / oder Unfrieden im Verein gestiftet wird
    oder bei Zahlungsrückstand des Jahresmitgliedsbeitrages länger als 3 Monate trotz     Mahnung.
  7. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung zum Ausschluss Gelegenheit zur Stellung-nahme gegeben werden.
  8. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der jährlichen Beiträge regelt
    eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind folgende:

–  Vorstand

–  Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

    –  dem 1. Vorsitzenden
    –  dem 2. Vorsitzenden 
    –  dem Schatzmeister
  • Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  • Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er führt die Vereinsgeschäfte und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  •  Falls durch Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Änderung dieser Satzung notwendig ist, darf der Vorstand diese Änderung beschließen.
  • Der Vorstand wird von den Vereinsmitgliedern für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand im
    Vereinsinteresse ansieht oder es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von gewünschten Tagesordnungspunkten verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
  4. Jede ordnungsgemäße einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  6. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen (gültigen) Stimmen.
  8. Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Zwei Drittel – Mehrheit der abgegebenen (gültigen) Stimmen erforderlich.
  9. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen (gültigen) Stimmen ist jedoch erforderlich für die Änderung des Vereinszwecks und den Beschluss der Auflösung des Vereins.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und mindestens von  einem Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterschrieben.
  11. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

– Wahl des Vorstands

– Wahl des Rechnungsprüfers
– Beschluss von Satzungsänderungen
– Beschluss der Beitragsordnung
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
– Entlastung des Vorstands
– Auflösung des Vereins


§ 10 Rechnungsprüfung

  1.   Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2.    Er prüft Vereinskasse und Vereinsgeschäfte einmal im Geschäftsjahr und gibt das Ergebnis auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt.


§ 11 Tätigkeiten für den Verein

  1. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter
  2. Notwendige Auslagen für den Verein und im Vereinsinteresse werden erstattet.

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§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 06.05.2023 mit Nachtrag vom 22.08.2023. beschlossen. Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

Dr. Kokouvi Wolali Afatchao                       ———————————————-

Anneliese Ferber                                            ———————————————-

Dr. Susanne Gebauer                                     ———————————————-

Elisabeth Kudla                                             ———————————————-

Karl-Heinz Schalkhäuser                               ———————————————-

Josef Setz                                                       ———————————————-

Patricia Strobl                                                ———————————————-